1. ORGANE DES VEREINS
Artikel 8
Der Verein besitzt folgende Organe:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Programmkommission
d) Revisionsstelle
2. GENERALVERSAMMLUNG
A) ALLGEMEINES
Artikel 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung soll jährlich innerhalb von sechs Monaten seit Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn entweder ein Viertel der Vereinsmitglieder eine solche durch eine gemeinsame schriftliche Eingabe samt Traktandenliste beantragt oder wenn der Vorstand selbst eine solche für erforderlich erachtet.
B) EINBERUFUNG
Artikel 10
Die Einladung zur Generalversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden rechtzeitig, mindestens aber zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzustellen. Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten oder der Präsidentin spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über Anträge von bedeutender Tragweite darf nur abgestimmt werden, wenn sie in den Traktanden ordentlich angekündigt worden sind.
C) BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Artikel 11
Eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
D) BESCHLUSSFASSUNG
Artikel 12
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
E) ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 13
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
b) Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Programmkommission
c) und der übrigen Mitglieder;
d) Wahl der Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen;
e) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
f) Genehmigung der Jahresrechnung;
g) Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle;
h) Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder;
i) Ausschluss von Mitgliedern (Art. 21);
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Abänderung der Statuten (Art. 23);
l) Beschlussfassung über die Auflösung (Art. 24);
m) Erlass von Reglementen (Generalversammlungsreglementen), insbesondere in Bezug auf die Organisation des Bildungsangebots;
n) Beschlussfassung in richtungsweisenden Angelegenheiten über Antrag des Vorstandes.
Ist die Beschlussfassung dringlich oder sind die Richtlinien für eine Entscheidfällung in einem Reglement der Generalversammlung enthalten, so entscheidet der Vorstand auch über solche Angelegenheiten.
F) LEITUNG
Artikel 14
Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin. Das Protokoll über den Verlauf der Generalversammlung führt der Aktuar oder die Aktuarin.
3. VORSTAND
A) ALLGEMEINES
Artikel 15
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin, dem Kassier oder der Kassierin und drei Beisitzern oder Beisitzerinnen. Die Funktionsdauer beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich ein eigenes Reglement (Vorstandsreglement), in welchem insbesondere die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Leitung der Vorstands-sitzungen zu regeln ist. Dieses Reglement ist von der Generalversammlung zu genehmigen.
B) ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 16
Der Vorstand führt die notwendigen Geschäfte zur Erlangung der Zielsetzungen des Vereinsweckes. Ihm kommen alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht ausdrücklich einem andern Organ zugeordnet sind. Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweit. Der Präsident oder die Präsidentin und der Kassier oder die Kassierin zeichnen einzeln. Die Vertretungsbefugnis des Präsidenten oder der Präsidentin ist im Vorstandsreglement im einzelnen zu definieren. Bei der Vertretung nach aussen sind die vertretungsbefugten Personen an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gebunden. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten oder Streitfällen zwischen Mitgliedern wird der Vorstand versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.
4. PROGRAMMKOMMISSION
Artikel 17
Die Programmkommission unterbreitet dem Vorstand Vorschläge für das Jahresprogramm. Sie wählt aus ihrer Mitte den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden. Die Funktionsdauer beträgt jeweils drei Jahre.
5. REVISIONSSTELLE
Artikel 18
Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Die Revisoren oder Revisorinnen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Funktionsdauer beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft die Bilanz, das Inventar, die Gewinn- und Verlustrechnung und die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmässigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der Generalversammlung diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.