Organisatorisches

Statuten

Statuten zum Download

I. Name, Sitz und Zweck

1. NAME UND SITZ
Artikel 1

Unter dem Namen "Verein Senioren-Kolleg Liechtenstein" besteht mit Sitz in Mauren ein im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragener Verein nach den Bestimmungen der Art. 246 ff PGR.

2. ZWECK
Artikel 2

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein bezweckt:

a) die Ergänzung und Erweiterung der bestehenden Bildungsangebote zur breiten Wissensvermittlung an Senioren und Seniorinnen aus verschiedenen Gebieten durch regelmässige Vorträge und durch Sonderveranstaltungen;

b) die Förderung der Kollegialität unter den Vereinsmitgliedern; 

c) keinen wirtschaftlichen Gewinn.

II. Mass­nahmen und Veranstaltungen

3. MITTEL ZUR ZWECKERREICHUNG
Artikel 3

Zur Erreichung seines Zwecks trifft der Verein insbesondere folgende Massnahmen:

a) Gewährleistung eines Bildungsangebotes für ältere Menschen im Sinne der Zielsetzungen der liechtensteinischen Erwachsenenbildung;

b) Sicherstellung eines planmässigen und betreffend Didaktik und Methodik sowie Qualifikation der Lehrenden hochstehenden Bildungsangebotes durch Zusammenarbeit mit universitären Hochschul- oder Forschungsinstitutionen;

c) Wahrnehmung der Bildungsbedürfnisse älterer Menschen und Beitritt zu Institutionen, soweit diese der Erreichung des Vereinszwecks dienen;

d) Pflege der Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen.

4. VERANSTALTUNGEN DES SENIOREN-KOLLEGS
Artikel 4

Die Veranstaltungen des Senioren-Kollegs stehen offen für Personen über 60 Jahre sowie Frühpensionierte ab 55 Jahren. Wenn Mitglieder des Senioren-Kollegs eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner unter 60 Jahren haben, besteht auch für diese die Möglichkeit einer regulären Einschreibung, damit beide gemeinsam die Veranstaltungen besuchen können.

a) Die Teilnahme verlangt keine schulischen Voraussetzungen. Es gibt am Senioren-Kolleg keine Prüfungen und Abschlüsse.

b) Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Senioren-Kollegs ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden.

c) Personen, welche den Bedingungen gemäss Bestimmung a) nicht entsprechen, können als Gasthörer zugelassen werden.

III. Finanzen

1. FINANZIELLE MITTEL
Artikel 5

Die Vereinstätigkeit wird insbesondere finanziert durch:

a) Gebühren für die Teilnahme an den vom Senioren-Kolleg organisierten Veranstaltungen;

b) Jahresbeitrag der Mitglieder;

d) Zuwendungen von Dritten.

2. VERWALTUNG DES VEREINSVERMÖGENS

Artikel 6

Das Vereinsvermögen wird vom Kassier oder von der Kassierin verwaltet, der oder die auch das Inkasso der Jahresbeiträge übernimmt. Zudem hat der Kassier oder die Kassierin die Jahresrechnung zu erstellen.

4. HAFTUNG
Artikel 7

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.

IV. Organisation

1. ORGANE DES VEREINS
Artikel 8

Der Verein besitzt folgende Organe:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Programmkommission
d) Revisionsstelle

2. GENERALVERSAMMLUNG
A) ALLGEMEINES
Artikel 9

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung soll jährlich innerhalb von sechs Monaten seit Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn entweder ein Viertel der Vereinsmitglieder eine solche durch eine gemeinsame schriftliche Eingabe samt Traktandenliste beantragt oder wenn der Vorstand selbst eine solche für erforderlich erachtet.

B) EINBERUFUNG
Artikel 10

Die Einladung zur Generalversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden rechtzeitig, mindestens aber zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzustellen. Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten oder der Präsidentin spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über Anträge von bedeutender Tragweite darf nur abgestimmt werden, wenn sie in den Traktanden ordentlich angekündigt worden sind.

C) BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Artikel 11

Eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

D) BESCHLUSSFASSUNG
Artikel 12

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

E) ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 13

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;

b) Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Programmkommission

c) und der übrigen Mitglieder;

d) Wahl der Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen;

e) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;

f) Genehmigung der Jahresrechnung;

g) Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle;

h) Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder;

i) Ausschluss von Mitgliedern (Art. 21);

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k) Abänderung der Statuten (Art. 23);

l) Beschlussfassung über die Auflösung (Art. 24);

m) Erlass von Reglementen (Generalversammlungsreglementen), insbesondere in Bezug auf die Organisation des Bildungsangebots;

n) Beschlussfassung in richtungsweisenden Angelegenheiten über Antrag des Vorstandes.

Ist die Beschlussfassung dringlich oder sind die Richtlinien für eine Entscheidfällung in einem Reglement der Generalversammlung enthalten, so entscheidet der Vorstand auch über solche Angelegenheiten.

F) LEITUNG
Artikel 14

Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin. Das Protokoll über den Verlauf der Generalversammlung führt der Aktuar oder die Aktuarin.

3. VORSTAND
A) ALLGEMEINES
Artikel 15

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin, dem Kassier oder der Kassierin und drei Beisitzern oder Beisitzerinnen. Die Funktionsdauer beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich ein eigenes Reglement (Vorstandsreglement), in welchem insbesondere die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Leitung der Vorstands-sitzungen zu regeln ist. Dieses Reglement ist von der Generalversammlung zu genehmigen.

B) ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 16

Der Vorstand führt die notwendigen Geschäfte zur Erlangung der Zielsetzungen des Vereinsweckes. Ihm kommen alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht ausdrücklich einem andern Organ zugeordnet sind. Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweit. Der Präsident oder die Präsidentin und der Kassier oder die Kassierin zeichnen einzeln. Die Vertretungsbefugnis des Präsidenten oder der Präsidentin ist im Vorstandsreglement im einzelnen zu definieren. Bei der Vertretung nach aussen sind die vertretungsbefugten Personen an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gebunden. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten oder Streitfällen zwischen Mitgliedern wird der Vorstand versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

4. PROGRAMMKOMMISSION
Artikel 17

Die Programmkommission unterbreitet dem Vorstand Vorschläge für das Jahresprogramm. Sie wählt aus ihrer Mitte den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden. Die Funktionsdauer beträgt jeweils drei Jahre.

5. REVISIONSSTELLE
Artikel 18

Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Die Revisoren oder Revisorinnen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Funktionsdauer beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft die Bilanz, das Inventar, die Gewinn- und Verlustrechnung und die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmässigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der Generalversammlung diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.

V. Mitgliedschaft

A) VORAUSSETZUNGEN
Artikel 19

Mitglieder des Vereins können unabhängig von ihrer Nationalität natürliche Personen sein, die in Liechtenstein, in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder ihren Beruf ausüben. Ebenso können juristische Personen mit Sitz in einem der vier Länder die Mitgliedschaft erwerben.

B) ERWERB
Artikel 20

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag hat bei natürlichen Personen den Namen, Vornamen und die Wohnadresse bzw. bei juristischen Personen den Firmenwortlaut und Sitz zu enthalten. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen, in welcher die genannten Angaben der Mitglieder schriftlich aufgeführt sind. Die Gründungsmitglieder sind Vereinsmitglieder ohne Antrag und Beschluss des Vorstandes.

C) BEENDIGUNG
Artikel 21

Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres seinen Austritt aus dem Verein schriftlich zuhanden des Präsidenten oder der Präsidentin erklären. Ein Mitglied kann auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes mit 3/4 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschlussantrag muss mit einer schriftlichen Begründung zuhanden des Präsidenten oder der Präsidentin gestellt werden. Der Präsident oder die Präsidentin hat diesen Antrag auf die Traktandenliste der jeweils nächsten Generalversammlung zu setzen.

D) EHRENMITGLIEDER
Artikel 22

Personen, die sich um die Bildung älterer Menschen, um verwandte Gebiete oder um die Senioren und Seniorinnen in Liechtenstein besondere Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Den Ehrenmitgliedern kommen dieselben Rechte zu wie den ordentlichen Mitgliedern. Pflichten haben die Ehrenmitglieder aber keine. Sie müssen auch keinen Jahresbeitrag entrichten.

VI. Verschiedenes

STATUTENÄNDERUNGEN
Artikel 23

Statutenänderungen können durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Generalversammlung hat die Statutenänderung in ihrem gesamten Wortlaut auf dem Traktandum aufzuscheinen.
AUFLÖSUNG DES VEREINS

Artikel 24

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Der Verein ist immer weiterzuführen, wenn sich mindestens sieben Mitglieder für die Weiterführung aussprechen.

Im Falle der Auflösung ist ein allfälliger Liquidationsüberschuss in dem Sinne zu verwenden, der dem Vereinszweck am ehesten entspricht. Eine treuhänderische Verwaltung zur Überlassung an eine Nachfolgeinstitution ist zulässig.

Diese Statuten ersetzen die an der Gründungsversammlung vom 27. September 1999 und an der ersten Generalversammlung vom 21. Mai 2001 genehmigten Statuten.

Statuten genehmigt an der zweiten Generalversammlung vom 26. Juni 2002.
Mauren, 26. Juni 2002